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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Kündigung

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Kündigung

Bei der GbR müssen alle Gesellschafter die Kündigung unterschreiben. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam und es kann Klage erhoben werden.

Bei der GbR müssen alle Gesellschafter unterschreiben

Sollten Sie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) angestellt sein und eine Kündigung erhalten haben, ist besonders kritisch zu prüfen, ob nicht gegen diese Kündigung bereits aus formalen Aspekten vorgegangen werden kann. Hintergrund ist nämlich, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) grundsätzlich sämtliche Gesellschafter, die im Briefkopf aufgeführt sind, die Kündigung unterschreiben müssen. Sollte dies nicht möglich sein, d.h. können tatsächlich nicht alle Gesellschafter die Kündigung unterzeichnen, muss dies in der Kündigung angezeigt werden, d.h. das Vertretungsverhältnis des einen gegenüber dem anderen Gesellschafter muss klipp und klar deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Sofern nur ein Teil der Gesellschafter ohne Vertretungshinweis die Kündigung unterzeichnet, ist diese mangels Schriftform schlicht unwirksam.

Bei Kündigung einer GbR unbedingt zum Anwalt

Auch diese Entscheidung zeigt wieder einmal, wie umfangreich und detailliert das Arbeitsrecht zwischenzeitlich geworden ist. Sollten Sie daher bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beschäftigt sein und eine Kündigung erhalten haben, können wir Ihnen nur dringend raten, sich in anwaltliche Beratung zu begeben. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.