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Die Dreiwochenfrist im Arbeitsrecht

Die Dreiwochenfrist im Arbeitsrecht

Gegen eine Kündigung muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach Erhalt Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Sofern die Klage auch nur ein Tag später beim Arbeitsgericht eingeht, ist die sie verfristet.

Wir müssen es leider immer wieder erleben, dass diese strenge Frist vielen Arbeitnehmern nicht bekannt ist. Es gibt hierzu – wie immer – die ein oder andere Ausnahme. So ist beispielsweise in § 4 KSchG auch bestimmt, dass die vorgenannte dreiwöchige Frist – soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf – erst dann anfängt zu laufen, wenn die Entscheidung der Behörde dem Arbeitnehmer zugeht. Darüber hinaus kann gem. § 5 KSchG ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gestellt werden, sofern es dem Arbeitnehmer trotz aller Sorgfalt nicht möglich war, die Klage innerhalb der dreiwöchigen Frist zu erheben. Die vorgenannten zwei Beispiele stellen jedoch nur die Ausnahme von der Regel dar, dass die Dreiwochenfrist grundsätzlich gilt. Zwar sind die deutschen Arbeitsgerichte vom Grunde her eher arbeitnehmer-, als arbeitgeberfreundlich ausgerichtet. Dies trifft jedoch nicht für die vorgenannte Dreiwochenfrist zu. Sofern diese nicht eingehalten wird, verschlechtern sich die Chancen erheblich, eine erfolgreiche Klage erheben zu können. Daher unser Tipp: Sofern Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie möglichst unverzüglich einen versierten Anwalt, am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, um sich umfassend beraten zu lassen. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.