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Die Ansprüche der Leiharbeitnehmer gegenüber dem Entleiher.

Die Ansprüche der Leiharbeitnehmer gegenüber dem Entleiher.

Leiharbeitnehmer haben nicht nur gegenüber ihrem Arbeitgeber, sondern auch gegenüber dem Entleiher gesetzliche Ansprüche.

So ist in § 13 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgeschrieben, dass ein Leiharbeitnehmer von dem Entleiher (also nicht von seinem Arbeitgeber) Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitslohns verlangen kann. Dieser, dem Leiharbeitnehmer zustehende gesetzliche Anspruch wird gerade jetzt immer wichtiger.

Hintergrund ist nämlich, dass aufgrund der Unwirksamkeit der von der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit- und Personalserviceagenturen (CGZP) geschlossenen Tarifverträge nunmehr die entsprechenden Leiharbeitnehmer EqualPay-Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber durchsetzen können. Zur Bezifferung dieser Ansprüche können die betreffenden Mitarbeiter vom Entleiher (also nicht von ihrem Arbeitgeber) Auskünfte gemäß § 13 AÜG geltend machen.

Wieder einmal zeigt sich, wie komplex und umfassend das Arbeitsrecht ist und dass Arbeitnehmern umfassende Rechte zustehen. Hierzu beraten wir Sie gerne. Vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit einem unserer vier Rechtsanwälte für Arbeitsrecht.