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Der richtige Umgang mit E-Mail- und SMS-Kündigungen

Der richtige Umgang mit E-Mail- und SMS-Kündigungen

Grundsätzlich ist bei Kündigungen per E-Mail oder SMS auf den § 623 BGB zu verweisen. Dort ist festgelegt, dass für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses (also für eine Kündigung oder einen Auflösungsvertrag) die Schriftform erforderlich ist. Somit sind Kündigungen, die allein per E-Mail oder SMS erfolgen nicht rechtswirksam.

Grundsätzlich ist bei Kündigungen per E-Mail oder SMS auf den § 623 BGB zu verweisen. Dort ist festgelegt, dass für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses (also für eine Kündigung oder einen Auflösungsvertrag) die Schriftform erforderlich ist. Somit sind Kündigungen, die allein per E-Mail oder SMS erfolgen nicht rechtswirksam.

Des Weiteren ergibt sich aus § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), dass die dreiwöchige Frist, innerhalb der gegen eine Kündigung geklagt werden müsste, nur für schriftliche Kündigungen gilt. Insoweit müsste man auf Kündigungen, die allein mithilfe eines der vorgenannten elektronischen Medien verschickt werden, gar nicht reagieren.

Diese Vorgehensweise empfiehlt sich allerdings nicht: Denn der Arbeitgeber hat auch mit der unwirksamen Kündigung seinen Willen bekundet, das Arbeitsverhältnis lösen zu wollen. Erfahrungsgemäß ist es besser, diesen bestehenden Konflikt gleich auszutragen und nicht noch unnötig zu verlängern oder gar zu intensivieren. Es empfiehlt sich also in der Regel auch bei einer durch den Arbeitgeber erfolgten Kündigung per E-Mail oder SMS, eine Klage innerhalb von drei Wochen vor dem Arbeitsgericht zu erheben und eine Lösung der konfliktträchtigen Situation herbeizuführen.