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Das Maßregelungsverbot

Das Maßregelungsverbot

Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer, der in zulässiger Weise seine Rechte ausübt, nicht benachteiligen. Dies ist in § 612a BGB festgelegt.

Keine Benachteiligung wegen Gewerkschaftszugehörigkeit

Nach § 612 a BGB darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der in zulässiger Weise seine Rechte ausübt, nicht benachteiligen. Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise gewerkschaftlich aktiv, darf ihn der Arbeitgeber deswegen nicht kündigen. Gleiches gilt für die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik. Eine auf dieser Grundlage ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, da sie gegen §§ 612 a, 134 BGB verstößt. Allerdings muss auch in einem derartigen Fall eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden.

Keine Kündigung bei Anzeige wegen Gesetzesverstoß

Der Arbeitnehmer wird durch das Maßregelungsverbot auch geschützt, sofern er sein Recht in zulässiger Weise ausübt. Dies kann beispielsweise auch darin bestehen, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei einer zuständigen Behörde wegen eines Gesetzesverstoßes anzeigt. In aller Regel ist es dem Arbeitgeber dann verboten, die Kündigung auszusprechen. Selbst wenn die Vorwürfe unzutreffend sind, greift in aller Regel das Maßregelungsverbot ein. Seine Grenze findet dies alles selbstverständlich im Rechtsmissbrauch. Missbraucht der Arbeitnehmer seine ihm zustehenden Rechte, schützt ihn das Maßregelungsverbot im Ergebnis auch nicht mehr; die Kündigung ist dann gerechtfertigt.

Wir sind für Sie da

Sollten Sie hierzu oder zu anderen Fragen noch eine Beratung oder eine Vertretung wünschen, stehen wir Ihnen hierfür natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit einem unserer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen Besprechungstermin.