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Das Kleingedruckte im Arbeitsvertrag: Die Versetzungsklausel

Das Kleingedruckte im Arbeitsvertrag: Die Versetzungsklausel

In fast allen Arbeitsverträgen werden Versetzungsklauseln vereinbart. Das Bundesarbeitsgericht hält derartige Versetzungsklauseln tendenziell für wirksam. In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Arbeitnehmer ein festes Vertriebsgebiet zugesichert, wobei jedoch gleichzeitig bestimmt wurde, dass ihm auch ein anderes Vertriebsgebiet zugewiesen werden kann.

Im weiteren Verlauf hatten sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer dann völlig zerstritten, so dass der Arbeitgeber dann von seinem im Arbeitsvertrag festgeschriebenen Recht, dem Arbeitnehmer ein anderes Vertriebsgebiet zuzuweisen, Gebrauch machte. Dies sahen die Richter des Bundesarbeitsgerichts als unproblematisch an und stellten fest, dass derartige Versetzungsklauseln den Arbeitnehmer weder unangemessen benachteiligen, noch überraschend sind. Man müsse daher von einer Wirksamkeit der Versetzungsklausel ausgehen.

Auch diese Entscheidung zeigt einmal wieder, wie detailliert und spezialisiert zwischenzeitlich die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ist. Dem entschiedenen Fall lag eine spezielle und des Öfteren verwendete Versetzungsklausel zugrunde. Dies heißt jedoch nicht, dass grundsätzlich alle Versetzungsklauseln wirksam sind. Sofern in Ihrem Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel vereinbart ist, beraten wir Sie hierzu gerne. Vereinbaren Sie einfach mit einem unserer vier Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen Besprechungstermin.