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Bitte keinen Aufhebungsvertrag

Bitte keinen Aufhebungsvertrag

Von dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist aus Arbeitnehmersicht unbedingt abzuraten.

Wir müssen vielfach in unserer Praxis feststellen, dass es immer noch Arbeitgeber gibt, die mit ihren Mitarbeitern Aufhebungsverträge abschließen wollen. Hiervon kann man jedoch, zumindest aus Sicht eines Arbeitnehmers, nur abraten.

Diese Gründe sprechen dagegen:

Es ist sicher davon auszugehen, dass die Bundesagentur für Arbeit eine zwölfwöchige Sperrfrist verhängt, sofern ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Hintergrund ist, dass dies im Gesetz so bestimmt ist, d.h. immer dann, sofern ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis freiwillig löst, verhängt die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt) eine Sperrzeit. Dies, d.h. die Sperrzeit hat nicht nur zur Folge, dass für 12 Wochen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, d.h. im Ergebnis der Arbeitslose auf Hartz IV angewiesen ist, sofern kein eigenes Vermögen zur Verfügung steht.

Darüber hinaus, und dies ist vielen nicht klar, besteht während eines Sperrzeittatbestandes auch keine Krankenversicherung sowie keine Rentenversicherung.

Im Ergebnis heißt dies, dass während dieses Zeitraumes der komplette soziale Abstieg bis hin zu Hartz IV droht.

Unter diesen Umständen können wir daher keinesfalls den Abschluss eines Aufhebungsvertrages empfehlen. Es ist vielmehr dringend geboten, einen kompetenten Berater (am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht) hinzuzuziehen, der mit dem Arbeitsrecht vertraut ist. In aller Regel kann dann die vom Arbeitgeber begehrte Aufhebung des Arbeitsverhältnisses so gestaltet werden, dass kein Sperrzeittatbestand anfällt.