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Betriebsratsanhörung

Betriebsratsanhörung

Gemäß § 102 BetrVG ist der Betriebsrat vor Ausspruch einer fristgemäßen Kündigung anzuhören. Eine Zustimmung des Betriebsrats ist nicht erforderlich. Es reicht daher aus, sofern der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wird.

In der Praxis zeigt es sich immer wieder, dass es Arbeitgebern erhebliche Probleme bereitet, eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung vor Ausspruch einer Kündigung durchzuführen.

Gemäß § 102 BetrVG ist der Betriebsrat vor Ausspruch einer fristgemäßen Kündigung anzuhören. Eine Zustimmung des Betriebsrats ist nicht erforderlich. Es reicht daher aus, sofern der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wird.In der Praxis zeigt es sich immer wieder, dass es Arbeitgebern erhebliche Probleme bereitet, eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung vor Ausspruch einer Kündigung durchzuführen.Sofern etwaige Anhörungsmängel vorliegen, d.h. dem Arbeitgeber hierbei Mängel unterlaufen, führt dies zu einer Unwirksamkeit der Kündigung. Im Ergebnis heißt dies, dass Anhörungsmängel stets zur Folge haben, dass die gesamte Kündigung unwirksam wird. Dabei steht die nicht vollständige, d.h. fehlerhafte Unterrichtung des Betriebsrats der gänzlich unterbliebenen Unterrichtung des Betriebsrats gleich. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Anhörung des Betriebsrats den Zweck haben, dass der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, sich mit etwaigen Argumenten des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung inhaltlich auseinander zu setzen und dies, obwohl die vom Betriebsrat vorgebrachten Einwände gegen die Kündigung auf den Bestand, d.h. auf die Wirksamkeit der Kündigung keinen Einfluss hat.

Hierbei, d.h. bei der Anhörung des Betriebsrats im Vorfeld einer Kündigung gibt es aus Sicht des Arbeitgebers ein erhebliches Fehlerpotential, welches die Rechtsposition des Arbeitnehmers stärkt.Fazit: Es lohnt sicht daher auf jeden Fall, die Betriebsratsanhörung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses genauestens zu überprüfen, da eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Betriebsratsanhörung eine etwaige Kündigung unwirksam werden lässt.