iVerfügbar auch während der Corona Krise:Wir beraten und vertreten Sie auch online und telefonisch!
Jetzt kontaktieren!

Betriebsrat

Betriebsrat – Anwälte Arbeitsrecht Berlin

Die Entstehung eines Betriebsrats

Die Belegschaft eines Betriebes ist grundsätzlich berechtigt einen Betriebsrat zu bilden. Bereits ab einer Betriebsgröße von fünf Arbeitnehmern besteht die Möglichkeit, Betriebsräte zu wählen. Wahlberechtigt sind hierbei alle Arbeitnehmer des Betriebes, die 18 Jahre alt sind. Wie viele Betriebsratsmitglieder gewählt werden können ist gestaffelt nach der Größe des jeweiligen Betriebes. Zur Wahl kann sich jeder Mitarbeiter stellen, der seit mindestens sechs Monaten für den Betrieb arbeitet. Ausgenommen sind leitende Angestellte.

Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat stellt im Allgemeinen die Interessenvertretung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitsgeber dar. Dem Betriebsrat steht insbesondere umfangreiches Mitbestimmungsrecht zu. Diese bedeutet, dass der Arbeitgeber bei bestimmten Maßnahmen den Betriebsrat hinzuziehen muss. In vielen Fällen hat der Betriebsrat nur ein Anhörungsrecht. In einigen Fällen gehen die Rechte allerdings auch soweit, dass eine Maßnahme unwirksam sein kann, wenn der Arbeitgeber sie trifft, ohne dass der Betriebsrat eingeschaltet wird. Der Betriebsrat beschränkt also die ungeteilte Macht der Geschäftsführung und kann erheblichen Einfluss in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nehmen.

Der Betriebsrat hat unter anderem bei folgenden Fragen mitzubestimmen:

  • Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich Pausen
  • Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte
  • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze sowie des Urlaubsplans
  • Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, wie zum Beispiel Zeiterfassungsgeräte
  • Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen
  • Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen sowie weitere im Betriebsverfassungsgesetz aufgezählte Rechte

Die Rolle des Betriebsrats bei Kündigungen

Der wichtigste Fall ist die Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung. Beabsichtigt der Arbeitgeber den Ausspruch einer Kündigung, hat er vorher den Betriebsrat zu hören. Unterlässt er dieses, ist die Kündigung bereits aus diesem Grunde unwirksam. Weiterhin steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Betriebsänderungen zu. Hierbei handelt es sich um größere organisatorische Maßnahmen, welche sich auf die Arbeitnehmerschaft auswirken können. Mitbestimmungsrechte existieren hier allerdings nur bei einer Betriebsgröße von mehr als 20 Mitarbeitern. Das Gesetz zwingt den Arbeitgeber in den Fällen von Betriebsänderungen dazu, den Betriebsrat rechtzeitig einzubinden und mit ihm über die Art der Betriebsänderung zu beraten. Zielsetzung ist hierbei, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich bzw. Sozialplan auszuhandeln, der negative Folgen der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer auffängt.

Entfristungsanspruch nur für Mitglieder des Betriebsrates?

Unter Umständen können Mitglieder des Betriebsrates gegenüber ihrem Arbeitgeber selbst bei sachgrundloser Befristung einen Entfristungsanspruch geltend machen. >>


Freie Zeiteinteilung für Mitglieder des Betriebsrates?

Mitglieder des Betriebsrates müssen sich grundsätzlich beim Arbeitgeber abmelden, sofern sie ihrer Betriebsratstätigkeit nachgehen wollen. Dies wurde zwischenzeitlich wieder einmal vom Bundesarbeitsgericht bestätigt. >>


Muss bei einer Kündigung in der Probezeit der Betriebsrat angehört werden?

Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich einen sehr spannenden Fall entschieden. Hintergrund des Falles war, dass einem Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit gekündigt wurde, es der Arbeitgeber jedoch verabsäumt hatte, den Betriebsrat anzuhören. >>


Betriebsratsanhörung

Betriebsratsanhörung >>


Internetanspruch des Betriebsrats

In der Regel hat der Betriebsrat einen Anspruch auf einen Internetanschluss! >>