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Beim Kündigungsschutz zählen Leiharbeitnehmer nicht mit!

Beim Kündigungsschutz zählen Leiharbeitnehmer nicht mit!

Ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, kann nicht alleine sicher aus der Betriebsgröße geschlossen werden.

Bekanntermaßen findet das Kündigungsschutzgesetz immer dann Anwendung, sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und in dem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt sind. Nunmehr stellt sich die Frage, ob Leiharbeitnehmer, die sich der Arbeitgeber von einem gewerblichen Entleiher ausgeliehen hat, bei der Berechnung der maßgeblichen Betriebsgröße mitzuzählen sind. Dies ist nicht der Fall. Leiharbeitnehmer zählen grundsätzlich in ihrem eigenen Betrieb, also beim Verleiher mit, nicht jedoch im Betrieb des Entleihers. Beschäftigt beispielsweise der Arbeitgeber 15 Arbeitnehmer und 6 dieser Arbeitnehmer sind Leiharbeitnehmer, gilt für den Betrieb kein Kündigungsschutz, da die Leiharbeitnehmer eben bei der Ermittlung der maßgeblichen Betriebsgröße nicht mitzählen. Aus der Betriebsgröße allein lässt sich daher nicht schließen, ob das Kündigungsschutzgesetz tatsächlich Anwendung findet. Es muss vielmehr konkret hinterfragt werden, ob von den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auch Leiharbeitnehmer beschäftigt sind. Ansonsten kann es im Kündigungsschutzverfahren böse Überraschungen geben.

Sollten Sie hierzu oder noch zu anderweitigen arbeitsrechtlichen Fragen weitergehende Beratung wünschen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach mit einem unserer vier Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen Besprechungstermin.