Bei Arbeitsverweigerung automatisch die Kündigung?
Nicht aus jeder Arbeitsverweigerung folgt automatisch die Kündigung. Eine häufige Fallgruppe, aus denen Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, ist die Fallgruppe der Arbeitsverweigerung.
Typisch für diesen Sachverhalt ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seine Arbeit auszuführen. Der Arbeitnehmer weigert sich, woraufhin der Arbeitgeber dann eine fristlose Kündigung ausspricht. Vielfach ist diese Kündigung dann zum großen Erstaunen der Arbeitgeber unwirksam. Dies aus folgendem Grund:
Zum einen versäumen es die Arbeitgeber im Vorhinein eine Abmahnung auszusprechen. Dies ist aber für eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung zwingend erforderlich. Das Bundesarbeitsgericht verlangt nämlich, dass der Arbeitnehmer in beharrlicher Weise gegen seine Arbeitspflichten verstößt, d.h. sich beharrlich weigert, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Dies ist erst dann gegeben, sofern im Vorhinein wirksam abgemahnt wurde. Ist dies nicht erfolgt, ist die Kündigung in der Regel unwirksam.
Darüber hinaus ist auch noch zu prüfen, ob der Arbeitnehmer sich mit Aussicht auf Erfolg auf einen Gewissenskonflikt berufen darf. Auch dann ist die Kündigung unwirksam. In Betracht kommt auch noch, daß die vom Arbeitnehmer geforderte Arbeit gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Zu denken ist hierbei beispielsweise an eine vom Arbeitgeber geforderte aber gesetzlich unzulässige Mehrarbeit. In derartigen Fällen ist eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung ebenfalls unwirksam.
Es muss also bei jeder Kündigung im Einzelnen geprüft werden, ob die Kündigung tatsächlich zu Recht ausgesprochen wurde. Hierfür steht Ihnen unser Rechtsanwaltsteam jederzeit gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach mit einem unserer vier Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen Besprechungstermin.