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Befristetes Arbeitsverhältnis? Es gibt Schlimmeres!

Befristetes Arbeitsverhältnis? Es gibt Schlimmeres!

Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass ihnen auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis vielfach Rechte zustehen. Im Jahr 2011 war der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses vielfach in Mode. Es dürfte gerade bei sich verschlechternden Konjunkturaussichten davon auszugehen sein, dass dieser Trend auch im Jahre 2012 so anhält.

Daher ist es besonders wichtig, im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses über seine Rechte Bescheid zu wissen. Zunächst einmal ist es vielfach unbekannt, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis ordentlich nicht gekündigt werden kann, es sei denn, die Möglichkeit der Kündigung wurde im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart. Sofern Derartiges im Arbeitsvertrag nicht vereinbart ist, muss das Arbeitsverhältnis tatsächlich auch bis zum Ablauf der Befristung durchgeführt werden. Dies ist vielen Arbeitgebern unbekannt. Darüber hinaus ist ein Arbeitgeber beim Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses an sehr strenge Auflagen gebunden. Vom Grunde her kann ein befristeter Arbeitsvertrag entweder mit oder ohne Sachgrund abgeschlossen werden. Allerdings kommt eine Befristung ohne Sachgrund überhaupt nur dann in Betracht, sofern der Arbeitnehmer im Vorhinein im Betrieb nicht beschäftigt war und auch nur für die Dauer von maximal zwei Jahren. Nach Ablauf von zwei Jahren kann in der Regel nur eine Befristung mit sachlichem Grund vereinbart werden. Sofern dann eine Befristung mit Sachgrund im Arbeitsvertrag vereinbart wird, sind die Arbeitsgerichte jedoch mit den Arbeitgebern sehr streng. Üblicherweise legen die Arbeitsgerichte nach unserem Eindruck die gleichen strengen Maßstäbe wie bei einer Kündigung an. Vielfach gelingt es daher eine Entfristung des Arbeitsvertrages zu erreichen. Voraussetzung hierzu ist jedoch, dass eine sogenannte Entfristungsklage erhoben wird. Hierbei stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zu beachten ist hierbei, dass eine entsprechende Entfristungsklage innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Befristungsende erhoben werden muss.

Sofern in Ihrem Arbeitsvertrag daher eine Befristung vereinbart wurde, können wir Ihnen nur empfehlen, sich in anwaltliche Beratung zu begeben, um sich über die Möglichkeiten einer Entfristung zu informieren. Hierfür stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie daher bitte mit einem unserer vier Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen Besprechungstermin.