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Befristete Arbeitsverhältnisse sind besser als ihr Ruf

Befristete Arbeitsverhältnisse sind besser als ihr Ruf

Befristete Arbeitsverhältnisse sind im letzten Jahr sehr populär geworden, dennoch sind Arbeitnehmer hier nicht notwendigerweise schlechtgestellt.

Innerhalb des befristeten Arbeitsverhältnisses besteht nicht die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung, es sei denn, dies ist ausdrücklich arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich geregelt. Häufig vergessen Arbeitgeber, eine solche Regelung mit aufzunehmen. Dies hat zur Folge, dass das befristete Arbeitsverhältnis bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages seitens des Arbeitgebers durchzuführen ist. Sofern der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung zu Unrecht ausspricht, muss auch hier innerhalb einer dreiwöchigen Frist seit Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Des Weiteren ist ein Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers an strenge Anforderungen gebunden. Eine solche Befristung kann mit oder ohne Sachgrund erfolgen. Zur Befristung ohne Sachgrund ist festzuhalten, dass diese nur in Frage kommt, wenn der Arbeitnehmer vorher im Betrieb noch nicht beschäftigt war. Letztlich bleibt ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund auf höchstens zwei Jahre begrenzt. Sind die zwei Jahre abgelaufen und der Arbeitnehmer war vorher bereits im Betrieb beschäftigt, ist i.d.R. nur ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Sachgrund möglich. Die Arbeitsgerichte sind allerdings hinsichtlich des Sachgrundes bei der Befristung außerordentlich streng. Arbeitgeber müssen sich also hohen Anforderungen stellen. Erfahrungsgemäß sind hier die Maßstäbe der Arbeitsgerichte ähnlich hoch wie bei durch Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen.

Unser Rat für alle Arbeitnehmer in einer solchen Situation kann hier nur lauten, eine Entfristungsklage zu erheben, sofern das befristete Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre währt und/oder ein Sachgrund in den Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber mit aufgenommen wurde. In einem solchen Verfahren bestehen dann recht gute Aussichten darauf, den Arbeitsplatz oder eine Abfindung zu erhalten. Unbedingt beachtet werden muss, dass die Entfristungsklage an eine dreiwöchige Frist gebunden ist, d. h. sie muss innerhalb von drei Wochen nach Ende der vereinbarten Befristung erhoben werden. Die Fristen sind also ähnlich wie bei einer erhaltenen Kündigung.