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Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 65 Jahren

Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 65 Jahren

Sofern eine entsprechende tarifvertragliche Regelung vorhanden ist, enden Arbeitsverhältnisse mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Im Falle eines Arbeitnehmers (Gebäudereiniger) entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 12. Oktober 2010, dass die tarifvertragliche Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres automatisch endet, rechtmäßig und wirksam sei (C-45/09). In der Regel endet das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers nicht automatisch mit Vollendung des 65. Lebensjahres, es sei denn, dies ist beispielsweise tarifvertraglich geregelt – wie im vorgenannten Fall.

Der EuGH erkennt in einer solchen Regelung keine Altersdiskriminierung. In unseren Augen ist dieses Urteil ein Fehlurteil und es ist fraglich, ob solche Urteile in einigen Jahren noch gesprochen werden. Zieht man nämlich den demographischen Wandel in Betracht, der dazu führt, dass Arbeitnehmer immer länger erwerbstätig sein müssen bzw. die Gesellschaft auf ältere Arbeitnehmer angewiesen ist, kann es nicht sein, dass diese Arbeitnehmer vom Erwerbsleben ausgeschlossen werden.