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Ausschlussfristen nie unter drei Monaten

Ausschlussfristen nie unter drei Monaten

Vielen ist sicherlich schon aufgefallen, dass in vielen Arbeitsverträgen Klauseln existieren, welche die Geltendmachung von Ansprüchen ausschließen nach Ablauf einer bestimmten Frist.

Unterschieden wird hier zwischen einstufigen und zweistufigen Ausschlussklauseln. Bei einstufigen Klauseln erlöschen Ansprüche aus Arbeitsverträgen nach Ablauf einer bestimmten Frist, wenn sie nicht zuvor schriftlich geltend gemacht werden. Bei zweistufigen Klauseln wird die erste Frist noch um eine weitere ergänzt, wonach bei Ablehnung der Forderung der Anspruch ebenfalls ausgeschlossen ist, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach der Ablehnung Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass derartige Klauseln unwirksam sind, wenn im Rahmen der ersten Stufe oder im Rahmen der zweiten Stufe eine kürzere Frist als drei Monate angegeben wurde. Fazit: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag. Viele ältere Verträge enthalten zum Beispiel Fristen von zwei Monaten.