Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit
Sofern Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen arbeiten, stehen ihm nach dem Arbeitszeitgesetz Ersatzruhetage zu.
Der Ersatzruhetag dient der Gesundheit des Arbeitnehmers und nicht der Verdienstsicherung. Er kann sowohl vor als auch nach der Sonn- oder Feiertagsarbeit liegen. Soweit technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegen stehen, ist der Ersatzruhetag in Verbindung mit der Ruhezeit von 10 bzw. 11 Stunden des § 5 Arbeitszeitgesetzes zu gewähren. Entsprechende ist geregelt in § 11 Abs. 3 und 4 Arbeitszeitgesetz.
Sofern also ein Arbeitnehmer beispielsweise eine Montagsschicht leistet bis 24 Uhr besteht zunächst ein Anspruch auf Gewährung von 11 Stunden Ruhezeit, entsprechend § 5 Arbeitszeitgesetz und erst anschließend erfolgt dann die Gewährung des Ersatzruhetages von 24 Stunden. Die Arbeitsunterbrechung muss in diesem konkreten Fall dann mindestens 35 Stunden betragen. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen kann es nur Sonderregelungen durch Tarifvertrag oder bei entsprechenden Öffnungsklauseln in Tarifverträgen durch Betriebsvereinbarungen geschlossen werden.