Auch unkündbare Arbeitnehmer können unter Umständen gekündigt werden!
Vielfach müssen wir beobachten, dass vielen Arbeitnehmern nicht klar ist, dass die Unkündbarkeit des Arbeitsverhältnisses keinen absoluten Schutz bedeutet. Vielfach ist in Tarifverträgen festgehalten, dass ab einem gewissen Alter und ab einer gewissen Beschäftigungsdauer das Arbeitsverhältnis unkündbar ist. Dies bezieht sich jedoch immer nur auf eine ordentliche Kündigung.
Ein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer kann daher auch immer außerordentlich, d.h. fristlos gekündigt werden. An eine fristlose Kündigung werden von der Rechtsprechung jedoch sehr hohe Anforderungen gestellt. Als Kündigungsgründe werden in aller Regel nur solche Kündigungsgründe anerkannt, bei denen eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers im Raum steht. Andernfalls muss vom Arbeitgeber im Vorhinein abgemahnt werden. Aber auch ein an sich ordentlich unkündbares Arbeitsverhältnis kann unter Umständen auch ordentlich gekündigt werden. Sofern beispielsweise der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt wird, kann auch ein ordentlich unkündbares Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt werden, so dass auch insofern eine Ausnahme gilt.
Als Fazit lässt sich festhalten, dass kein Schutz absolut ist. Unter gewissen Umständen kann auch ein ordentlich unkündbares Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt werden.