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Arbeitsrechtliche Vertragsstrafen

Arbeitsrechtliche Vertragsstrafen

Das Bundesarbeitsgericht hat einen sehr interessanten Fall veröffentlicht. Hintergrund des Falles war eine Lehrerin, in deren Arbeitsvertrag eine einmalige jährliche Kündigungsmöglichkeit zu einem genau definierten Kündigungstermin vereinbart war. Darüber hinaus war vereinbart, dass die Lehrerin eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Monatsverdiensten für den Fall zu zahlen hatte, dass sie die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhält. Es kam wie es kommen musste. Die Lehrerin hatte eine interessante alternative Beschäftigung gefunden, kam jedoch nicht aus ihrem alten Arbeitsvertrag schnell genug heraus. Die Lehrerin kündigte daher das Arbeitsverhältnis unter Missachtung der vereinbarten Kündigungsfristen, woraufhin der Arbeitgeber die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsverdiensten geltend machte.

Hierzu stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass die vereinbarte lange Kündigungsfrist in Ordnung sei, mithin hiergegen nichts einzuwenden sei. Allerdings seit die vereinbarte Vertragsstrafe viel zu hoch und somit unwirksam, mit der Folge, dass der Arbeitgeber leer ausging. Klarheit haben die Richter mit diesem Urteil jedoch nicht geschaffen, da sie gleichzeitig feststellten, dass es keine generelle Höchstgrenze für eine arbeitsvertraglich vereinbarte Vertragsstrafe gibt.

Sollten Sie von diesem oder einem vergleichbaren Fall betroffen sein und noch eine weitere Beratung wünschen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit einem unserer Anwälte einen persönlichen Besprechungstermin.