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Arbeitsrecht – Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag?

Arbeitsrecht – Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag?

In verschiedenen Arbeitsverträgen finden sich Regelungen, nach denen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für bestimmte Verstöße gegen den Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe zu zahlen hat.

Insbesondere kommt es häufig vor, dass solche Vertragsstrafen für den Fall vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer den Vertrag schon vor Beginn des Arbeitsantrittes wieder kündigt oder die Kündigungsfrist nicht einhält. Solche Vertragsstrafen sind in einem begrenzten Umfang zulässig.

Sofern sich ein Arbeitnehmer in unberechtigter Weise vorfristig vom Arbeitsvertrag löst, darf die vereinbarte Vertragstrafe höchstens ein Bruttogehalt betragen. Weiterhin gilt hier, dass die Vertragsstrafe das in der maßgeblichen Kündigungsfrist zu erzielende Bruttogehalt nicht übersteigen darf. Dieses hat Auswirkungen für den Bereich der Vereinbarung einer Probezeit, in der das Arbeitsverhältnis mit vierzehntägiger Frist gekündigt werden kann. In diesem Fall wäre die Höchstgrenze bei einem halben Bruttolohn anzusetzen.

Im Übrigen liegt noch keine Entscheidung für die Frage vor, welche Grenze nach Ablauf der Probezeit anzusetzen wäre, was relevant dafür ist, wenn arbeitsvertraglich längere Kündigungsfristen als ein Monat vereinbart sind. Hier wäre daran zu denken, die Höchstgrenze an die jeweiligen Kündigungsfristen anzupassen. Entschieden ist dieses jedoch noch nicht.