Arbeitsrecht – Der leitende Angestellte
Auch leitende Angestellte können grundsätzlich Kündigungsschutz beanspruchen. Dies wird viel-fach übersehen. Der einzige Unterschied zwischen einem leitenden und einem normalen Ange-stellten ist, dass der Arbeitgeber bei einem leitenden Angestellten die Aufhebung des Arbeitsver-trages gegen Zahlung einer Abfindung verlangen kann, was in einem normalen Arbeitsverhältnis nicht möglich ist.
Auch leitende Angestellte können grundsätzlich Kündigungsschutz beanspruchen. Dies wird vielfach übersehen. Der einzige Unterschied zwischen einem leitenden und einem "normalen" Angestellten ist, dass der Arbeitgeber bei einem leitenden Angestellten die Aufhebung des Arbeitsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung verlangen kann, was in einem normalen Arbeitsverhältnis nicht möglich ist.
Aber Vorsicht: Die meisten leitenden Angestellten sind gar keine leitenden Angestellte im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Oftmals versuchen Arbeitgeber sich Vorteile zu verschaffen, in dem sie in den Arbeitsvertrag mit aufnehmen, dass des sich bei dem Arbeitnehmer um einen leitenden Angestellten handelt. Ziel ist es dann später die Aufhebung des Arbeitsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung verlangen zu können. In den allermeisten Fällen liegen die Vorausset-zungen für einen leitenden Angestellten jedoch nicht vor. Dies wird von den Gerichten sehr streng geprüft. Ob und was hierzu im Arbeitsvertrag steht, ist für die Gerichte nur sehr eingeschränkt bedeutsam, da die Arbeitsrichter sich insofern ein eigenes Bild machen. Sofern daher - wie in den meisten Fällen – gar kein leitender Angestellter vorliegt, führt dies dazu, dass der Arbeitgeber noch nicht einmal die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen kann.