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Arbeitnehmer: Bitte kein Aufhebungsvertrag!

Arbeitnehmer: Bitte kein Aufhebungsvertrag!

Da der Abschluss eines Aufhebungsvertrages für den Arbeitnehmer erhebliche Risiken hat, können wir von dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dringend abraten. Hintergrund ist, dass der Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit seitens der Bundesagentur für Arbeit nach sich zieht.

Hiernach tritt eine Sperrzeit in der Regel von vier Wochen ein, sofern das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer gelöst wurde, ohne dass der Arbeitnehmer hierfür einen wichtigen Grund hat. Die Bundesagentur für Arbeit geht in der Regel davon aus, dass ein derartiger Sachverhalt vorliegt, sofern ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde. Dem Arbeitnehmer wird hierbei zum Vorwurf gemacht, dass er an dem Verlust des Arbeitsplatzes aktiv durch Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages beteiligt war. Die verhängte Sperrfrist hat dann zur Folge, dass der Arbeitnehmer keine Leistung von der Bundesagentur für Arbeit, d.h. also kein Arbeitslosengeld erhält. Wir können daher nur dringend von dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages abraten.

Auch wenn der Arbeitgeber auf Sie zugeht und Ihnen für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung anbietet, sollte immer auf den Ausspruch einer Kündigung bestanden werden, da bei derartigen Konstellationen berechtigte Chancen bestehen, eine Sperrzeit seitens der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden.