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Anwalt Arbeitsrecht: AGG bei Geschäftsführern

Anwalt Arbeitsrecht: AGG bei Geschäftsführern

Der Bundesgerichtshof hat ein interessantes Urteil zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei Geschäftsführern verkündet. Hintergrund war, dass einem 62 Jahre alten Geschäftsführer der Vertrag nicht verlängert wurde.Der Bundesgerichtshof hat ein interessantes Urteil zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei Geschäftsführern verkündet. Hintergrund war, dass einem 62 Jahre alten Geschäftsführer der Vertrag nicht verlängert wurde. Hierbei wurde dem späteren Kläger mitgeteilt, dass aufgrund der Altersgrenze von 65 Jahren eine Verlängerung der Geschäftsführertätigkeit für ihn nicht in Frage käme. Der Posten des Geschäftsführers wurde dann an einen 41jährigen Mitbewerber vergeben. Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof dem Geschäftsführer Recht gegeben und verkündet, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch für Geschäftsführer gilt. Dies war im Vorhinein durchaus fraglich. Der Bundesgerichtshof hat diese offene Frage nunmehr entschieden und festgestellt, dass dem 62jährigen Geschäftsführer ein Schadensersatzanspruch vom Grunde her zusteht.

Wir meinen, dass dieses Urteil völlig zu Recht ergangen ist. Wenn und soweit Arbeitnehmer unter die Schutzwirkungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fallen, ist überhaupt gar nicht einzusehen, dass dies dann auch nicht für Geschäftsführer gelten soll. Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen und Beratung zur Verfügung.