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Anspruch auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung?

Anspruch auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung?

In der Regel gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Eine Ausnahme hierzu ist jedoch § 1 a KSchG. Dort ist festgehalten, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird und der Arbeitnehmer keine Klage beim Arbeitsgericht innerhalb der Dreiwochenfrist erhebt. Ferner muss bereits in der Kündigung der schriftliche Hinweis des Arbeitgebers enthalten sein, dass die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt und der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Abfindung hat, sofern er die Klagefrist verstreichen lässt. Was vom Gesetzgeber gut gemeint ist, hat jedoch in der Praxis wenig Relevanz. Hintergrund ist, dass das gesamte Verfahren recht komplex und von vielen Formalien abhängig ist. Hinzu kommt, dass das Angebot zur Zahlung der Abfindung bei vielen Arbeitnehmern letztlich nur Begehrlichkeiten weckt und viele Arbeitnehmer durch das einseitige Angebot des Arbeitgebers gerade erst verleitet werden, eine höhere Abfindung zu fordern. Aus diesem Grund hat der in das Gesetz eingefügte § 1 a KSchG in der Praxis wenig Relevanz.

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