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Altersdiskriminierung eines Stellenbewerbers

Altersdiskriminierung eines Stellenbewerbers

Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.08.2010 zum Aktenzeichen 8 AZR 530/09 entschieden, dass eine Stellenausschreibung grundsätzlich gegen ein Altersdiskriminierungsverbot verstößt, wenn in der Stellenanzeige ausdrücklich ein ?junger Bewerber? gesucht wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.08.2010 zum Aktenzeichen 8 AZR 530/09 entschieden, dass eine Stellenausschreibung grundsätzlich gegen ein Altersdiskriminierungsverbot verstößt, wenn in der Stellenanzeige ausdrücklich ein ?junger Bewerber? gesucht wird.

Vorliegend bewarb sich der im Jahr 1958 geborene Kläger auf die Stelle und erhielt ohne Vorstellungsgespräch eine Absage. Eingestellt wurde dann eine 33-jährige Mitbewerberin.

Der Kläger fühlte sich hierdurch unzulässig benachteiligt und verlangte Schadensersatz in Höhe von 25.000,00 ?.

Vor dem Arbeitsgericht wurde dem Kläger eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Dieses ist durch die vorliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt worden. Das Bundesarbeitsgericht hat ferner festgestellt, dass die unzulässige Stellenbeschreibung ein Indiz dafür sei, dass der Kläger wegen seines Alters nicht zur Einstellung gelangt ist.

Da der Kläger jedoch in der Beweislast ist, dass er anderenfalls ohne Altersdiskriminierung eingestellt worden wäre, entstand nur ein Schadensersatzanspruch in Höhe eines Bruttomonatsgehalts.