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Achtung vor Versetzungsklauseln!

Achtung vor Versetzungsklauseln!

Ist in Ihrem Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel vereinbart? Dann könnte Sie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Aktenzeichen: 9 AZR 36/9 vom 13. April 2004 interessieren.

Ist in Ihrem Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel vereinbart? Dann könnte Sie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Aktenzeichen: 9 AZR 36/9 vom 13. April 2004 interessieren.

In diesem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer für ein deutschlandweit tätiges Unternehmen beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Arbeitgeber sich das Recht vorbehält, den Arbeitnehmer im Bedarfsfall auch an einen anderen Arbeitsort und/oder bei einer anderen Gesellschaft des Konzerns entsprechend der Vorbildung und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers für gleichwertige Tätigkeiten einzusetzen.

Hiervon machte der Arbeitgeber Gebrauch und versetzte die Arbeitnehmerin vom Ruhrgebiet nach München. In dem konkret entschiedenen Fall hat das Bundesarbeitsgericht diese Klausel als wirksam angesehen und entschieden, dass die Arbeitnehmerin der Versetzung folgen müsse, d. h. dass der Arbeitgeber sie tatsächlich vom Ruhrgebiet nach München versetzen könne.

Fazit: Sofern Sie eine entsprechende Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart haben und der Arbeitgeber tatsächlich auf eine Versetzung besteht, sollten Sie prüfen lassen, ob die in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbarte Klausel wirksam ist oder nicht.