Achtung: Kündigung!
Das Wort „Kündigung“ braucht bei einer Kündigung nicht ausdrücklich zu fallen. Eine Kündigung kann das Arbeitsverhältnis auch dann beenden, wenn in dem Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich von einer Kündigung gesprochen wird. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist nämlich allein entscheidend, ob sich aus der Erklärung des Arbeitgebers zweifelsfrei ergibt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt ist und darüber hinaus der Kündigung zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt die Beendigung erfolgen soll. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, ist von einer wirksamen Kündigung auszugehen. Dies kann aus Sicht eines Arbeitnehmers besonders dann tückisch sein und werden, da gegen eine Kündigung innerhalb einer Frist von drei Wochen Klage erhoben werden muss. Andernfalls wird die Kündigung rechtmäßig.
Im Zweifelsfall sollten Sie daher durch einen Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, ob Ihnen gegenüber eine Kündigung ausgesprochen wurde, da das Wort „Kündigung“ nicht ausdrücklich fallen muss. Hierfür stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach mit einem unserer drei Anwälte für Arbeitsrecht einen Besprechungstermin.