iVerfügbar auch während der Corona Krise:Wir beraten und vertreten Sie auch online und telefonisch!
Jetzt kontaktieren!

Achtung: Entschädigungsansprüche verfristen!

Achtung: Entschädigungsansprüche verfristen!

Nach § 15 Abs. 4 AGG müssen Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz innerhalb einer Frist von zwei Wochen geltend gemacht werden. Dies ist eine sehr kurze Frist. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch gleichwohl in einer neuerlichen Entscheidung erkannt, dass diese Frist grundsätzlich wirksam ist. Hintergrund des Falls war, dass sich der Kläger um eine Stellung bei einem Arbeitgeber bewarb, jedoch aufgrund seiner Schwerbehinderteneigenschaft dort nicht genommen wurde. Der Kläger erhielt von dieser Diskriminierung im September 2008 Kenntnis und erhob erst im November 2008 Klage. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zu spät, so dass die Klage bereits aus diesen formalen Gründen abgewiesen wurde. Merke: Gerade im Arbeitsrecht laufen oftmals sehr kurze Fristen, die für einen Laien oftmals nicht überschaubar sind. Vor diesem Hintergrund können wir Ihnen nur dringend empfehlen, einen geeigneten Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, sofern Sie von derartigen oder anderen Problemen arbeitsrechtlicher Natur betroffen sind. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.