Achtung Ausschlussfristen im Arbeitsrecht
Eine Ausschlussfrist liegt immer dann vor, sofern bestimmt ist, dass Ansprüche innerhalb einer Frist geltend gemacht werden müssen und ansonsten verfallen. Grundsätzlich werden Ausschlussfristen sowohl in Tarifverträgen, als auch in Arbeitsverträgen vereinbart.
Das Bundesarbeitsgericht hat für arbeitsvertragliche, also individualrechtlich vereinbarte Ausschlussfristen festgestellt, dass diese nur dann wirksam sind, sofern Mindestfristen vom Arbeitgeber beachtet werden. Hierbei sieht das Bundesarbeitsgericht eine Ausschlussfrist nur dann als wirksam an, sofern eine Mindestfrist von drei Monaten beachtet wird, d.h. sowohl für die außergerichtliche Geltendmachung, als auch für die gerichtliche Geltendmachung im Falle der Nichtreaktion des Arbeitgebers. Zu beachten ist jedoch, dass diese Rechtsprechung nur für vertragliche, d.h. zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer individualrechtlich vereinbarte Ausschlussfristen gilt, nicht jedoch für tarifliche Ausschlussfristen. Dies können auch kürzer als drei Monate und trotzdem wirksam sein.
Wir können daher jedem Arbeitnehmer nur raten, im Falle einer Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber konkret und detailliert zu prüfen, ob in seinem Vertrag wirksame Ausschlussfristen vereinbart wurden. Im Einzelfall ist dann eine schnelle Reaktion erforderlich.