Absenkung der Vergütung durch Änderungskündigung
Arbeitgeber sprechen Änderungskündigungen oftmals nur deswegen aus, um die Vergütung drastisch zu reduzieren. Es stellt sich dann immer die Frage, nach welchen Maßstäben die neue Vergütung zu bemessen ist. Bei Betrieben, bei denen ein Tarifvertrag oder eine mit dem Arbeitgeber ausgehandelte Vergütungsordnung besteht, ist dies oftmals kein Problem. Den Vertragsparteien ist dann nämlich bewusst, in welche Gruppe der betreffende Arbeitnehmer nach der Änderungskündigung einzuordnen ist. Spannend sind die Fälle, bei denen es keine Vergütungsordnung bzw. keinen Tarifvertrag gibt. Dieser Fall lag zwischenzeitlich dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. In dem betreffenden Betrieb waren die Gehälter jeweils frei verhandelt worden, so dass sich die Frage stellte, welches Gehalt der Arbeitgeber nunmehr dem Arbeitnehmer nach Ausspruch der Änderungskündigung zahlen muss. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem betreffenden Arbeitnehmer die höchste für vergleichbare Tätigkeiten gezahlte Vergütung anzubieten. Der Arbeitgeber muss also nicht das höchste Gehalt zahlen, was er einem vergleichbaren Arbeitnehmer zahlt. Vielmehr muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in das Gehaltsgefüge seines Betriebes einordnen. Das BAG verlangt also, dass die zu zahlende Vergütung im Großen und Ganzen angemessen und im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern passen muss.
Ein sicherlich interessantes Urteil. Sollten Sie hiervon betroffen sein, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie bitte mit einem unserer Anwälte für Arbeitsrecht einen entsprechenden persönlichen Besprechungstermin.