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Abmahnung: Jetzt für immer gültig?

Abmahnung: Jetzt für immer gültig?

Es wird derzeit unter Arbeitsrechtlern diskutiert, ob Abmahnungen nunmehr länger als zwei Jahre gültig sind. Hintergrund ist die sogenannte Emmely-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

Es wird derzeit unter Arbeitsrechtlern diskutiert, ob Abmahnungen nunmehr länger als zwei Jahre gültig sind. Hintergrund ist die sogenannte „Emmely-Entscheidung“ des Bundesarbeitsgerichts.

In der betreffenden Entscheidung (wir berichteten hierüber) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die Kündigung der Arbeitnehmerin auch gerade deswegen unwirksam war, da das Arbeitsverhältnis über Jahrzehnte hinweg unbeanstandet durchgeführt wurde. Nunmehr wird von Anwälten, die dem Arbeitgeberlager nahe stehen, argumentiert, dass nunmehr auch im Gegenschluss eine vor Jahren ausgesprochene Abmahnung herangezogen werden können muss, um darzulegen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht unproblematisch gewesen sei. Nach unserer Ansicht wird hierdurch jedoch über das Ziel hinausgeschossen. Was zugunsten des Arbeitnehmers gewertet werden darf, kann im Gegenschluss nicht automatisch zu seinem Nachteil verwendet werden. Nach unserer Auffassung wird dies insbesondere wegen des Sanktionscharakters einer Abmahnung verhindert, so dass es nach wie vor dabei verbleiben muss, dass die Haltbarkeit einer Abmahnung spätestens nach zwei Jahren aufgebraucht ist. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung hierzu im Ergebnis positioniert. Auch dies zeigt wieder einmal, wie wichtig eine qualifizierte anwaltliche Beratung im Arbeitsrecht ist. Hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach mit einem unser drei Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen Besprechungstermin.