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Abfindung für Schwerbehinderte?

Abfindung für Schwerbehinderte?

Unter Umständen kann ein schwerbehinderter Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Abfindung verlangen. Ein Arbeitgeber muss immer prüfen, ob eine freie Stelle nicht mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann.

Andernfalls kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich entschieden. Hintergrund ist § 81 Abs. 1 SGB IX. Diese Norm verpflichtet alle Arbeitgeber. In § 81 Abs. 1 SGB IX ist festgelegt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Diese Pflicht besteht nach der Ansicht des BAG unabhängig davon, ob sich tatsächlich schwerbehinderte Arbeitnehmer auf die offene Stelle beworben haben. Unterlässt der Arbeitgeber die Prüfung gänzlich, stellt dies ein Indiz dafür dar, dass der Arbeitgeber den schwerbehinderten Arbeitnehmer benachteiligt hat. In diesem Fall steht dem Schwerbehinderten dann eine Entschädigung gegenüber dem Arbeitgeber zu.

Gerade diese Entscheidung zeigt wieder einmal, wie wichtig es für einen Arbeitgeber ist, ein ordnungsgemäßes Bewerbungsverfahren zu entwickeln und auch genau einzuhalten. Andernfalls kann es für den Arbeitgeber sehr teuer werden. Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, bitten wir um die Vereinbarung eines Besprechungstermins mit einem unserer vier Rechtsanwälte für Arbeitsrecht.