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Abfindung bei fristloser Kündigung

Abfindung bei fristloser Kündigung

In der Regel sind Abfindungen das Ergebnis von intensiven Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Eine Abfindung fällt also nicht vom Himmel, sondern wird zwischen den beiden Parteien verhandelt. Der Arbeitgeber will sich in aller Regel von der Verpflichtung, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, freikaufen. Im Falle der fristlosen Kündigung gibt es jedoch auch eine Alternative, die nach unserer Einschätzung in der Praxis viel zu wenig Beachtung findet. Gemäß § 9 KSchG kann der Arbeitnehmer nämlich die Festsetzung einer Abfindung beantragen, wenn die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung zu Unrecht ergangen ist und ihm gleichzeitig die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist. Dann kann das Arbeitsgericht eine Abfindung von bis zu 12 Bruttomonatsverdiensten zu Gunsten des Arbeitnehmers festsetzen. Dieser Sachverhalt ist oftmals bei einer fristlosen Kündigung gegeben. Oftmals sind nämlich fristlose Kündigungen nicht gerechtfertigt. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber den Ruf des Arbeitnehmers durch seine Behauptungen vollends zerstört, so dass es dem Arbeitnehmer nicht mehr zuzumuten ist, beim Arbeitgeber weiterzuarbeiten. Bei derartigen Konstellationen bietet es sich für den Arbeitnehmer an, einen entsprechenden Antrag nach § 9 KSchG zu stellen. Wir müssen jedoch immer wieder feststellen, dass dies bei den aller meisten Anwälten für Arbeitsrecht offensichtlich nicht bekannt ist, da derartige Anträge in der Praxis sehr selten gestellt werden.

Sofern Sie sich qualifiziert beraten lassen wollen, stehen wir Ihnen hierfür natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit einem unserer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen entsprechenden Besprechungstermin.