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Die Betriebsratsanhörung bei der betriebsbedingten Kündigung!

Die Betriebsratsanhörung bei der betriebsbedingten Kündigung!

Kündigungen werden nicht selten durch eine mangelhafte oder fehlende Betriebsratsanhörung unwirksam.

Aus unseren Erfahrungen heraus kommen Arbeitsgerichte häufig über die fehlende/mangelhafte Betriebsratsanhörung zur Bestätigung der Unwirksamkeit einer Kündigung. Der Betriebsrat muss nämlich ordnungsgemäß angehört werden (gem. § 102 BetrVG). Allseits bekannt unter Arbeitsrechtlern ist, dass Betriebsratsanhörungen schon beim Fehlen von Kleinigkeiten durch die Gerichte als unzureichend bewertet werden. Seitens des Arbeitnehmeranwalts ist es daher bei Kündigungsschutzverfahren unbedingt geboten, eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats zu rügen. Des Weiteren sollte sehr genau geprüft werden, ob die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß vonstattengegangen ist, wenn sie durch den Arbeitgeber im Laufe des Verfahrens auf die Rüge hin vorgelegt wird. Aus der Praxis können wir berichten, dass mithilfe dieser Taktik viele Fälle gewonnen wurden, die ansonsten aussichtslos oder kaum zu gewinnen waren. Denn häufig wird fälschlicherweise angenommen, dass der Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung seine Zustimmung abgeben muss. Richtig hingegen ist, dass der Betriebsrat lediglich ordnungsgemäß angehört werden muss. Bei der Beurteilung darüber, ob eine Betriebsratsanhörung als ordnungsgemäß zu bewerten ist oder nicht, lassen die Arbeitsgerichte wenig Spielraum, d.h. sie wenden hier strenge Maßstäbe an. Nicht selten resultiert aus einer vom Gericht als nicht ordnungsgemäß bewerteten Betriebsratsanhörung eine vom Gericht festgestellte Unwirksamkeit der Kündigung.

Stimmt der Betriebsrat einer Kündigung zu, ist dies für das gerichtliche Verfahren ohne Belang. Anders ausgedrückt: Die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung impliziert für den Arbeitnehmer keinen negativen Ausgang des gerichtlichen Verfahrens. Widerspricht der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung fristgerecht (aus Gründen, die sich aus § 102 Abs. 3 BetrVG ergeben), hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, während eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Weiterbeschäftigung zu verlangen (§ 102 Abs. 5 BetrVG).