Welche Fristen sind beim Erhalt einer Kündigung zu beachten?

Gemäß § 4 KSchG muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben worden sein. Diese Frist ist unbedingt zu beachten!

§ 5 KSchG regelt zwar, dass verspätete Klagen unter Umständen nachträglich zugelassen werden können. Die Praxis lehrt jedoch, dass Arbeitsgerichte eher restriktiv mit dieser Regelung umgehen und sie daher kaum von Bedeutung ist, da Kündigungsschutzklagen von den Arbeitsgerichten nur in absoluten Ausnahmefällen nachträglich zugelassen werden.

Daher unser Tipp: Sofern Sie eine Kündigung erhalten haben, lassen Sie diese bitte innerhalb von 3 Wochen nach Zugang von einem Rechtsanwalt, am besten von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Gerne stehen wir ihnen hierzu zur Verfügung.


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