Vorstände

Unsere Kanzlei vertritt und berät Vorstände beim Aushandeln ihrer Anstellungsverträge. Hierbei werden wir sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich für unsere Mandanten im gesamten Bundesgebiet tätig. Bei derartigen Verhandlungen ist mit größter Sorgfalt vorzugehen, da Vorstände ebenso wie andere Gesellschaftsorgane nicht den arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften unterliegen und somit etwaige Ungenauigkeiten im Anstellungsvertrag für den betreffenden Vorstand Existenz bedrohend seien können. 

Was können wir für Sie tun? 

Wir beraten und vertreten Sie beim Aushandeln Ihres Anstellungsvertrags. Gerade in dieser Phase ist eine qualifizierte anwaltliche Vertretung besonders wichtig. Wir beraten und vertreten Sie natürlich auch, sofern Sie bereits einen Anstellungsvertrag unterzeichnet haben. Während des Bestehens des Anstellungsvertrages treten wir je nach Wunsch auch im Hintergrund auf, um Ihnen unterstützend zur Seite zu stehen. Bei der beabsichtigten Beendigung des Anstellungsvertrages bzw. bei einer Abberufung als Vorstand, stehen wir Ihnen im Rahmen von Verhandlungen jederzeit gerne zur Seite. Sofern eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich ist, vertreten wir Sie selbstverständlich auch gerichtlich. 

Was können Sie von uns erwarten? 

Sie können von uns eine individuell auf Ihre Verhältnisse angepasste Rechtsberatung erwarten. Eine persönliche Betreuung durch einen unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht ist hierbei selbstverständlich, ebenso wie ein in der Regel nicht wechselnder Ansprechpartner. Von der Idee bis zur Umsetzung Ihrer individuellen Pläne sind wir für Sie da. 

Was ist zu beachten? 

Bei Anstellungsverträgen von Vorständen sind einige Besonderheiten zu beachten, die sich aus der Stellung des Vorstandes ergeben. Hierzu ein kurzer Überblick: 

Es ist stets zwischen der Organstellung als Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) und dem Anstellungsvertrag zu differenzieren. Dies hat zur Folge, dass die Abberufung als Vorstand keinen Einfluss auf den Bestand des Anstellungsverhältnisses hat. Dieses Trennungsprinzip versuchen Dienstgeber durch sogenannte Kopplungsklauseln zu umgehen. Hierbei ist besondere Vorsicht geboten, da durch eine derartige Kopplungsklausel das Trennungsprinzip zwischen der gesellschaftsrechtlichen Stellung als Organ und dem Anstellungsvertrag aufgehoben wird. 

Für die Abberufung und die Kündigung des Anstellungsverhältnisses ist bei einer AG der Aufsichtsrat zuständig, vergleiche §§ 84, 112 AktG. Nach § 84 Abs. 1 AktG ist die Bestellung eines Vorstands einer AG für höchstens 5 Jahre möglich. Auch die wiederholte Bestellung bzw. die Verlängerung der Amtszeit ist möglich. Da der Vorstand durch einen entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrates bestellt wird, kann dies frühestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit geschehen, was sich aus § 84 Abs. 1, S. 1 AktG ergibt. 

Beim Verhandeln eines Anstellungsvertrages sollte aus Sicht des Vorstands immer auf einen befristeten Anstellungsvertrag oder einen unbefristeten Anstellungsvertrag mit langen Kündigungsfristen bestanden werden, da für den Vorstand einer Aktiengesellschaft in der Regel kein Kündigungsschutz gilt. Nur hierdurch lässt sich ein gewisses Mindestmaß an sozialer Sicherheit für den Vorstand herbeiführen. Sofern es dann zu einem von der Aktiengesellschaft geäußerten Trennungswunsch kommt, ist es nicht unüblich, die verbleibenden Bezüge bis zum Ablauf der Befristung zu kapitalisieren. 

Ein Vorstand unterliegt auch nicht den Weisungen der Gesellschaft. Der Vorstand leitet nämlich gemäß § 76 AktG unter eigener Verantwortung die Gesellschaft und unterliegt insbesondere keinen Weisungen des Aufsichtsrates. Sofern tatsächlich einmal eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich ist, ist die Klage gegen die Aktiengesellschaft zu richten, die in diesem Falle von dem Aufsichtsrat vertreten wird, vergleiche § 112 AktG. 

Bei einem Vorstandmitglied ist die vorläufige Enthebung bzw. die Abberufung von seiner Stellung durch den Aufsichtsrat nur sehr schwer möglich. Gerade weil der Vorstand nicht ohne wichtigen Grund von seiner organschaftlichen Stellung abberufen werden kann, kommt eine vorläufige Amtsenthebung eines Vorstands in der Regel nicht in Betracht. Teilweise wird dies jedoch von Aufsichtsräten aus taktischen Gründen versucht. 

Wir sollten uns kennenlernen!

Kommt Ihnen die Materie bekannt vor oder sind Sie von den geschilderten Problemen betroffen? Wollen Sie vor Unterzeichnung eines Anstellungsvertrages eine qualifizierte Beratung wahrnehmen oder wollen Sie sich nur ganz Allgemein informieren? Dann sollten wir uns kennenlernen! Vereinbaren Sie einfach mit einem unserer drei Fachanwälte für Arbeitsrecht einen persönlichen Besprechungstermin. Von uns erhalten Sie eine qualifizierte, auf Ihre persönlichen Verhältnisse ausgerichtete Beratung!


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