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Schwerbehinderte sollten ihren Arbeitgeber grundsätzlich über ihre Schwerbehinderung informieren!

Schwerbehinderte sollten ihren Arbeitgeber grundsätzlich über ihre Schwerbehinderung informieren!

Es ist höchst fahrlässig, schwerbehindert zu sein und seinen Arbeitgeber nicht über die Schwerbehinderung zu informieren. Zum einen steht Ihnen als Schwerbehinderter mit einer Behinderung ab 50 % ein erhöhter Urlaubsanspruch zu. Zum anderen haben Schwerbehinderte einen Sonderkündigungsschutz, d.h. das Integrationsamt muss zwingend angehört werden, bevor die Kündigung ausgesprochen werden kann. Schwerbehinderte verlieren allerdings immer dann ihren Sonderkündigungsschutz, sofern sie ihren Arbeitgeber nicht rechtzeitig über ihre Schwerbehinderung informieren.

Es ist höchst fahrlässig, schwerbehindert zu sein und seinen Arbeitgeber nicht über die Schwerbehinderung zu informieren. Zum einen steht Ihnen als Schwerbehinderter mit einer Behinderung ab 50 % ein erhöhter Urlaubsanspruch zu. Zum anderen haben Schwerbehinderte einen Sonderkündigungsschutz, d.h. das Integrationsamt muss zwingend angehört werden, bevor die Kündigung ausgesprochen werden kann. Schwerbehinderte verlieren allerdings immer dann ihren Sonderkündigungsschutz, sofern sie ihren Arbeitgeber nicht rechtzeitig über ihre Schwerbehinderung informieren.

Arbeitnehmer, mit einer Schwerbehinderung ab 50 %, haben grundsätzlich einen Sonderkündigungsschutz. Hierdurch soll verhindert werden, dass Schwerbehinderte wegen ihrer Schwerbehinderung eine Kündigung erhalten. Dies kann jedoch dann nicht gelten, sofern der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung im Vorhinein nichts wußte. Dem Arbeitgeber kann schließlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, er hätte eine Anhörung des Integrationsamtes vor Ausspruch der Kündigung versäumt, sofern er tatsächlich von dieser Pflicht nichts wusste. Im Ergebnis ist es jedoch noch kein Beinbruch, sofern Sie schwerbehindert sind und dies dem Arbeitgeber noch nicht mitgeteilt haben und eine Kündigung erhalten haben. In einem solchen Fall müssen Sie den Arbeitgeber jedoch unverzüglich über Ihre Schwerbehinderung informieren und parallel dazu eine Kündigungsschutzklage erheben. Beide Fristen betragen jeweils drei Wochen ab Erhalt der Kündigung. Sofern dies nicht erfolgt, kann sich der Arbeitnehmer auf die Schwerbehinderung im danach folgenden Verfahren nicht mehr berufen. Die nachträglichen Mitteilungspflichten eines Schwerbehinderten zeigen erneut, dass jeder Arbeitnehmer, der eine Kündigung erhält, unverzüglich einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen sollte. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.