Risiko Aufhebungsvertrag!

Ein Aufhebungsvertrag ist häufig nur für den Arbeitgeber von Vorteil. Sinn und Zweck eines Aufhebungsvertrages ist es, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und rechtssicher aufzuheben. Allerdings ergibt sich hierbei vor allem für den Arbeitnehmer das Risiko, stark benachteiligt zu werden: 

Zunächst ist durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung in der Regel nicht mehr möglich. Des Weiteren bieten Arbeitgeber häufig mit Aufhebungsverträgen eine geringe Abfindung an und lassen dem Arbeitnehmer nur eine kurze Frist, um über die Annahme eines solchen Aufhebungsvertrages zu entscheiden. Von diesen Umständen unter Druck gesetzt, werden Aufhebungsverträge dann häufig unterschrieben. Ein dritter, für den Arbeitgeber vorteilhafter Aspekt des Aufhebungsvertrages ist, dass der Betriebsrat, sofern vorhanden, hieran nicht beteiligt werden muss. Das Anhörungsrecht entfällt (§ 102 BetrVG). Bei einer ordentlichen Kündigung wäre dies zwingend vorgesehen. Der Arbeitgeber umgeht damit diese Vorschrift.

Ratsam für den Arbeitnehmer ist also, einen Aufhebungsvertrag nicht kopflos zu unterschrieben, sondern diesen durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen, um gravierende Nachteile zu vermeiden. Gerne steht Ihnen hierzu einer unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht zur Verfügung.

 


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