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Geschäftsführer

Geschäftsführer – Anwälte Arbeitsrecht Berlin

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Unsere Kanzlei vertritt und berät GmbH-Geschäftsführer und sonstige Geschäftsführer beim Aushandeln ihrer Anstellungsverträge. Hierbei werden wir sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich für unsere Mandanten im gesamten Bundesgebiet tätig. Bei derartigen Verhandlungen muß besonders sorgfältig vorgegangen werden, da in der Regel bei Anstellungsverträgen von Geschäftsführern die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften nicht greifen und somit Ungenauigkeiten bzw. Fehler im Anstellungsvertrag für den Geschäftsführer Existenz bedrohend sein können.

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten und vertreten Sie beim Aushandeln Ihres Anstellungsvertrags. Gerade in dieser Phase ist eine qualifizierte anwaltliche Vertretung besonders wichtig. Wir beraten und vertreten Sie natürlich auch, wenn Sie bereits einen Anstellungsvertrag abgeschlossen haben. Während des Bestehens eines Anstellungsvertrag treten wir oftmals im Hintergrund auf, um Ihnen unterstützend zur Seite zu stehen. Bei einer Abberufung von der Organstellung und im Falle der Beendigung des Anstellungsvertrages stehen wir Ihnen bei den erforderlichen Verhandlungen jederzeit gerne zur Seite. Sollte einmal eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich werden, vertreten wir Sie selbstverständlich auch gerichtlich gegenüber Ihrem Dienstgeber im gesamten Bundesgebiet.

Was können Sie von uns erwarten?

Von uns erhalten Sie eine individuell auf Ihre Verhältnisse passende Rechtsberatung. Eine persönliche Betreuung durch einen unserer drei Rechtsanwälte für Arbeitsrecht sowie einen festen, in der Regel nicht wechselnden Ansprechpartner sind für uns selbstverständlich. Von der Idee bis zur Umsetzung Ihrer individuellen Pläne sind wir für Sie da.

Was ist zu beachten?

Bei Anstellungsverträgen von Geschäftsführern sind einige Besonderheiten zu beachten, die sich aus der Stellung des Geschäftsführers ergeben. Hierzu ein kurzer Überblick:

Es ist stets zwischen der Organstellung als GmbH Geschäftsführer und dem Anstellungsvertrag zu unterscheiden. Sofern nicht anderes vereinbart ist, hat die Abberufung als Geschäftsführer keinen Einfluss auf den Bestand des Anstellungsverhältnisses. Dieses Trennungsprinzip versuchen Dienstgeber durch Koppelungsklauseln zu umgehen. Bei derartigen Koppelungsklauseln ist besondere Vorsicht geboten, da durch eine Koppelungsklausel das Trennungsprinzip zwischen dem Anstellungsvertrag und der gesellschaftsrechtlichen Stellung als Organ aufgehoben wird. Durch eine Koppelungsklausel wird nämlich bestimmt, dass ggf. nach Ablauf einer Frist das Dienstverhältnis automatisch endet, sofern der Geschäftsführer von seiner Stellung abberufen wird. Da Anstellungsverträge von Geschäftsführern in der Regel befristet abgeschlossen werden und somit ordentlich nicht gekündigt werden können, wird durch ein Koppelungsklausel versteckt und gewissermaßen durch die Hintertür die Möglichkeit für die GmbH eröffnet, sich von ihrem Geschäftsführer schon vor Ablauf des befristeten Vertrags zu trennen. Auch wenn derartige Koppelungsklauseln von der Rechtsprechung zunehmend kritisch gesehen werden, sollten derartige Klauseln aus Sicht eines Geschäftsführers unter keinen Umständen vereinbart werden.

Beim Verhandeln von Anstellungsverträgen sollte aus Sicht des Geschäftsführers stets auf einen befristeten Anstellungsvertrag oder einen unbefristeten Anstellungsvertrag mit langen Kündigungsfristen bestanden werden, da für einen GmbH-Geschäftsführer in der Regel kein Kündigungsschutz greift. Nur so lässt sich ein gewisses Mindestmaß an sozialer Sicherheit für den Geschäftsführer herbeiführen. Kommt es dann zu einem von der GmbH geäußerten Trennungswunsch, ist es nicht unüblich, die verbleibenden Bezüge bis zum Ablauf der Befristung zu kapitalisieren.

Ein GmbH-Geschäftsführer kann jederzeit, frei und unbeschränkt abberufen werden kann, vgl. § 38 GmbHG. Dies geschieht bei einer GmbH gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG durch die Gesellschafterversammlung, denn nur diese ist für die Abberufung eines Geschäftsführers zuständig. Aber auch bei der fristloses Kündigung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers bestehen im Vergleich zum Arbeitsrecht Unterschiede; denn im Gegensatz zum Arbeitsrecht muß die GmbH vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung im Vorhinein nicht grundsätzlich abmahnen. Sofern der Geschäftsführer Klage gegen die GmbH einreicht, muß geprüft werden, gegen wen die Klage zu erheben ist. Da aufgrund der Abberufung des Geschäftsführers keine ordnungsgemäße Vertretung mehr besteht, wird die Klage wohl in aller Regel gegen die Gesellschaft, vertreten durch die Gesellschafter, zu richten sein.

Im besonderen Maße problematisch sind die vorläufigen Maßnahmen bei der Trennung von einem GmbH-Geschäftsführer. Hintergrund ist, dass der GmbH-Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft weitreichende Pflichten hat und ihn auch erhebliche Haftungsrisiken treffen. Beispielsweise sei an die Schadensersatzverpflichtung und Strafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführers bei verspäteter Insolvenzmeldung gedacht. Vor diesem Hintergrund sehen wir vorläufige Amtsenthebungsverfahren von GmbH-Geschäftsführern, die mit einer vorläufigen Suspendierung der Geschäftsführungsbefugnisse einhergehen, sehr kritisch. Andernfalls wird dem Geschäftsführer eine Haftung für Sachverhalte auferlegt, die er nicht beeinflussen kann. Nach unserer Auffassung ist es daher höchst zweifelhaft, ob die Gesellschafter bzw. die Gesellschaft dem GmbH-Geschäftsführer überhaupt die Weisung geben können, vorläufig nicht mehr für die GmbH aufzutreten.

Wir sollten uns kennenlernen!

Kommt Ihnen die Materie bekannt vor oder sind Sie von den geschilderten Problemen betroffen? Wollen Sie vor Unterzeichnung eine Anstellungsvertrages eine qualifizierte Beratung wahrnehmen oder wollen Sie sich nur ganz allgemein informieren? Dann sollten wir uns kennenlernen! Vereinbaren Sie einfach mit einem unserer vier Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen persönlichen Besprechungstermin. Von uns erhalten Sie eine qualifizierte, auf Ihre persönlichen Verhältnisse ausgerichtete Beratung!

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