Betriebsrat
Die Belegschaft eines Betriebes ist grundsätzlich berechtigt einen Betriebsrat zu bilden, wovon in größeren Betrieben regelmäßig Gebrauch gemacht wird.
Der Betriebsrat stellt im Allgemeinen die Interessenvertretung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitsgeber dar.
Die Berechtigung Betriebsräte zu bilden findet sich im Betriebsverfassungsgesetz. Dieses Gesetz regelt die Fragen, welche sich im Zusammenhang mit dem Betriebsrat ergeben. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Frage, in welchen Betrieben überhaupt Betriebsräte gebildet werden können und welche Kompetenzen die Betriebsräte gegenüber den Arbeitgebern haben.
Bereits ab einer Betriebsgröße von fünf Arbeitnehmern besteht nach § 1 des Betriebsverfas- sungsgesetzes die Möglichkeit, Betriebsräte zu wählen.
Wahlberechtigt sind hierbei alle Arbeitnehmer des Betriebes, die 18 Jahre alt sind. Wie viele Betriebsratsmitglieder gewählt werden können ist gestaffelt nach der Größe des jeweiligen Betriebes. Beabsichtigt eine Belegschaft einen Betriebsrat zu wählen, hat sie hierzu zunächst einen Wahlvorstand zu bestimmen, der aus drei Wahlberechtigten Arbeitnehmer besteht und die Betriebsratswahlen vorbereitet und durchführt.
Dem Betriebsrat steht insbesondere umfangreiches Mitbestimmungsrecht zu. Diese bedeutet, dass der Arbeitgeber bei bestimmten Maßnahmen den Betriebsrat hinzuziehen muss. In vielen Fällen hat der Betriebsrat nur ein Anhörungsrecht. In einigen Fällen gehen die Rechte allerdings auch weiter, sodass eine Maßnahme, welche der Arbeitgeber trifft ohne dass der Betriebsrat eingeschaltet wird, unwirksam sein kann.
Der wichtigste Fall ist die Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung. Beabsichtigt der Arbeitgeber den Ausspruch einer Kündigung, hat er vorher den Betriebsrat zu hören. Unterlässt er dieses, ist die Kündigung bereits aus diesem Grunde unwirksam.
Unterscheiden wird in allgemeinen Mitbestimmungsrechten, Mitbestimmungsrechten in Sozial- angelegenheiten, personellen Angelegenheiten und bei Betriebsänderungen.
Bezüglich der Mitbestimmung in Sozialangelegenheiten ist hervorzuheben, dass der Betriebsrat unter anderen bei folgenden Fragen mitzubestimmen hat:
- Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich Pausen
- Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte
- Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze sowie des Urlaubsplans
- Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, wie zum Beispiel Zeiterfassungsgeräte
- Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen
- Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen
- sowie weitere im Betriebsverfassungsgesetz aufgezählte Rechte
Weiterhin steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Betriebsänderungen zu. Hierbei handelt es sich um größere organisatorische Maßnahmen, welche sich auf die Arbeit- nehmerschaft auswirken können. Mitbestimmungsrechte existieren hier allerdings nur bei einer Betriebsgröße von mehr als 20 Mitarbeitern. Folgende Arbeitgebermaßnahmen gelten als Betriebsänderung:
- Einschränkung und Stilllegung des gesamten Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen
- Verlegung des gesamten Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen
- Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben
- grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren
Das Gesetz zwingt den Arbeitgeber in den Fällen von Betriebsänderungen dazu, den Betriebsrat rechtzeitig einzubinden und mit ihm über die Art der Betriebsänderung zu beraten. Zielsetzung ist hierbei, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich bzw. Sozialplan auszuhandeln, der negative Folgen der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer auffängt.
Entfristungsanspruch nur für Mitglieder des Betriebsrates?
Unter Umständen können Betriebsratsmitglieder gegenüber ihrem Arbeitgeber selbst bei sachgrundloser Befristung einen Entfristungsanspruch geltend machen.Internetanspruch des Betriebsrats
In der Regel hat der Betriebsrat einen Anspruch auf einen Internetanschluss!
Betriebsratsanhörung
BetriebsratsanhörungMuss bei einer Kündigung in der Probezeit der Betriebsrat angehört werden?
Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich einen sehr spannenden Fall entschieden. Hintergrund des Falles war, dass einem Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit gekündigt wurde, es der Arbeitgeber jedoch verabsäumt hatte, den Betriebsrat anzuhören.
Freie Zeiteinteilung für Mitglieder des Betriebsrates?
Mitglieder des Betriebsrates müssen sich grundsätzlich beim Arbeitgeber abmelden, sofern sie ihrer Betriebsratstätigkeit nachgehen wollen. Dies wurde zwischenzeitlich wieder einmal vom Bundesarbeitsgericht bestätigt.
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