Abfindung

Anspruch auf Abfindung

Eine oft aufgeworfene Frage ist, ob es einen Anspruch auf Abfindung gibt. Bedauerlicherweise ist es so, dass es diesen Anspruch von Gesetzeswegen grundsätzlich nicht gibt. Es gibt allerdings Ausnahmen.


Zum einen ist in § 1 a KSchG festgelegt, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung hat, sofern er nicht gegen die erhaltene Kündigung klagt. Voraussetzung ist jedoch gleichfalls, dass der Arbeitgeber die Abfindung in der Kündigung anbieten muss. Geschieht dies nicht, entsteht auch kein Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG.

Ein Anspruch auf eine Abfindung kann zum anderen auch dann gegeben sein, sofern die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar ist. In einem solchen Fall kann das Arbeitsgericht ein Arbeitsverhältnis auflösen und eine Abfindung nach eigenen Ermessen festsetzen.

Ein weiterer Ausnahmefall ist in größeren Betrieben gegeben. Sofern in größeren Betrieben zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung ein Sozialplan vereinbart wurde, steht ein etwaiger dort festgeschriebener Abfindungsanspruch dem Arbeitnehmer zu. Hierbei wird die Höhe der Abfindung vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat vereinbart. Die Abfindung ergibt sich also aus dem Sozialplan selbst und nicht aus dem Gesetz.

Fazit: Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung nach Erhalt der Kündigung gibt es grundsätzlich nicht. Nur in den vorgenannten Ausnahmefällen hat der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch zuerkannt. Abfindungen sind zumeist das Ergebnis harter Verhandlungen mit dem Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses.


Kein Rücktritt vom Prozessvergleich!

Arbeitnehmer können in der Regel nicht von einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Prozessvergleich zurücktreten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung zum Aktenzeichen 2 AZR 42/11 festgestellt.

Wie weit geht die Macht des Gerichts?

Es ist üblich, dass Richter im Rahmen der Güteverhandlung oder auch zu späteren Verfahrenszeitpunkten Vorschläge für die gütliche Beendigung des Rechtsstreits unterbreiten.

Achtung: Entschädigungsansprüche verfristen!

Nach § 15 Abs. 4 AGG müssen Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz innerhalb einer Frist von zwei Wochen geltend gemacht werden.

Festsetzung der Abfindung durch das Arbeitsgericht?

Das Arbeitsgericht hat durchaus Möglichkeiten, eine Abfindung für den Arbeitnehmer festzusetzen, auch wenn dies tatsächlich die absolute Ausnahme darstellt.

Anspruch auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung?


In der Regel gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Eine Ausnahme hierzu ist jedoch § 1 a KSchG.

Steuerliche Optimierung von Abfindungen

Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass es nicht gegen geltende Gesetze verstößt, sofern die Fälligkeit von Abfindungszahlungen hinausgezögert wird.

Arbeitsrecht Klage auf Abfindung

Beim Erhalt einer Kündigung kann in aller Regel keine Klage auf Abfindung erhoben werden.


Bitte keinen Aufhebungsvertrag

Von dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist aus Arbeitnehmersicht unbedingt abzuraten.


Risiko Aufhebungsvertrag!

Ein Aufhebungsvertrag ist häufig nur für den Arbeitgeber von Vorteil. Sinn und Zweck eines Aufhebungsvertrages ist es, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und rechtssicher aufzuheben. Allerdings ergibt sich hierbei vor allem für den Arbeitnehmer das Risiko, stark benachteiligt zu werden: 


Abfindung für Schwerbehinderte?

Unter Umständen kann ein schwerbehinderter Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Abfindung verlangen. Ein Arbeitgeber muss immer prüfen, ob eine freie Stelle nicht mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann.


Leiharbeitnehmer haben einen Anspruch auf Abfindung!

Leiharbeitnehmer können unter gewissen Voraussetzungen gegenüber dem Entleiher einen Anspruch auf Abfindung geltend machen.



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