Änderungskündigung
Will der Arbeitgeber den Inhalt des mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrages einseitig ändern, muss er eine Änderungskündigung aussprechen. Die Änderungskündigung kann entweder als außerordentliche oder als ordentliche Änderungskündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen werden.
Durch die Änderungskündigung wird das alte Arbeitsverhältnis beendet, wobei der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den geänderten Arbeitsbedingungen anbietet.
Die Änderungskündigung ist für den Arbeitgeber außerordentlich schwierig zu begründen. Hintergrund ist, dass die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung den Arbeitsplatz und die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers als geschütztes Rechtsgut ansieht, da der Arbeitsplatz die wirtschaftliche und soziale Grundlage des Arbeitnehmers ist. Insofern wird in die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers eingegriffen. Die Arbeitsgerichte müssen nunmehr einen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers herbeiführen. Hierbei ist es ein offenes Geheimnis, dass die Arbeitsgerichte überwiegend den Ausgleich zu Lasten der Arbeitgeber herbeiführen, d.h. oftmals Änderungskündigungen als nicht wirksam ansehen.
Sofern Ihr Arbeitgeber daher Ihnen gegenüber eine Änderungskündigung ausgesprochen hat, sollten Sie sich unverzüglich in anwaltliche Beratung begeben. Gerne stehen wir Ihnen hierzu zur Verfügung.
Es gibt nämlich einen recht risikofreien Weg, gegen eine Änderungskündigung vorzugehen. Zum einen sollte die Änderungskündigung gemäß § 2 KSchG unter dem Vorbehalt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt sind, angenommen werden. Parallel dazu sollte Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Es muss jedoch beachtet werden, dass die Annahme unter dem Vorbehalt innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erklärt werden muss. Ferner muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Beide Fristen müssen unbedingt eingehalten werden.
In einem solchen Fall kann eigentlich nicht mehr viel passieren. Stellt das Gericht fest, dass die Änderungskündigung zu Recht ausgesprochen wurde, ist die Änderungskündigung ja unter diesem Vorbehalt angenommen worden, so dass das Arbeitsverhältnis automatisch zu den neuen Bedingungen der Änderungskündigung fortgesetzt wird. Sofern das Gericht aber feststellt, dass die Änderungskündigung rechtswidrig ausgesprochen wurde, d.h. sozial ungerechtfertigt ist, wird das - alte - Arbeitsverhältnis automatisch fortgesetzt.
Wie Sie sehen, ist eine Änderungskündigung in aller Regel sehr gut beherrschbar. Gern vertreten wir hierbei Ihre Interessen. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie möglichst zeitnah einen persönlichen Besprechungstermin mit einem unserer drei Fachanwälte für Arbeitsrecht.
Absenkung der Vergütung durch Änderungskündigung
Arbeitgeber sprechen Änderungskündigungen oftmals nur deswegen aus, um die Vergütung drastisch zu reduzieren. Es stellt sich dann immer die Frage, nach welchen Maßstäben die neue Vergütung zu bemessen ist.Die außerordentliche Änderungskündigung
Die außerordentliche Kündigung ist wenig bekannt; gleichwohl gibt es sie und sie wird öfters ausgesprochen, als man denkt.Änderungskündigung erhalten? Was jetzt zu tun ist!
Sofern Sie eine Änderungskündigung erhalten haben, gibt es in der Praxis aus Sicht eines Arbeitnehmers eigentlich nur einen sinnvollen Weg, um mit der Änderungskündigung umzugehen.
Änderungskündigung – Fluch für den Arbeitgeber!
Änderungskündigungen sind für Arbeitgeber außerordentlich schwierig zu begründen. Diesem strategischen Vorteil sind sich Arbeitnehmer oftmals nicht bewusst.- Abfindung
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